Auf Antrag der Ghibellinen soll Artikel 2 der Verfassung wir folgt ergänzt werden.
ALTE FASSUNG
Artikel 2: Le Convention Nationale - Der Konvent
Der Konvent setzt sich aus zehn gewählten Mitgliedern und den Mitgliedern des Kronrates zusammen. Die zu wählenden Mitglieder des Konvents werden vom Senat aus den Reihen der Notablen gewählt. Die Bestallung der gewählten Mitglieder des Konvents endet durch den Tod, durch Rücktritt, ein Jahr nach der Wahl, mit der Vollendung des 80sten Lebensjahres oder der Suspendierung durch den Kronrat. Der Konvent kann über Gesetzgebungsanträge beschließen. Mitglieder des Konvents, die das 80ste Lebensjahr vollenden, werden in den Rat der Alten aufgenommen. Die Wappen der Konventsabgeordneten werden von einem Wappenreif geziert.
NEUE FASSUNG
Artikel 2: Le Convention Nationale - Der Konvent
Der Konvent setzt sich aus zehn gewählten Mitgliedern und den Mitgliedern des Kronrates zusammen. Die zu wählenden Mitglieder des Konvents werden vom Senat aus den Reihen der Notablen gewählt. Die Bestallung der gewählten Mitglieder des Konvents endet durch den Tod, durch Rücktritt, ein Jahr nach der Wahl, mit der Vollendung des 80sten Lebensjahres, den Verlust des Notablenamtes oder der Suspendierung durch den Kronrat. Der Konvent kann über Gesetzgebungsanträge beschließen. Mitglieder des Konvents, die das 80ste Lebensjahr vollenden, werden in den Rat der Alten aufgenommen. Die Wappen der Konventsabgeordneten werden von einem Wappenreif geziert.